Malerarbeiten sind Haushaltsnahe Dienstleistungen und steuerlich absetzbar! Seit dem 1. Januar 2009 sogar bis zu 1.200,00 € pro Jahr und Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG).
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung können steuerlich abgesetzt werden. Der Kunde kann handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steuerlich geltend machen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Begünstigt sind Arbeiten, die die Substanz der Wohnung erhalten. Als Beispiele wurden in dem ministeriellen Erlass ausdrücklich genannt:
Streichen und Tapezieren von Innenwänden
Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
Beseitigung kleiner Schäden (Ausbesserung von Löchern, auswechseln einzelner Fliesen)
Nicht darunter fallen unter anderem die Erneuerung des Bodenbelages, der Austausch von Fenstern und Türen und umfangreiche Arbeiten an der Fassade.
Steuerzahler, die diese haushaltsnahen Leistungen vom Maler erledigen lassen, können 20%, bis zum maximalen Abzug in Höhe von 1.200,00 €, von Ihrer Steuerschuld abziehen.