Die Zuschüsse und Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung eines Leistungsträgers an der behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs richten sich nach § 7 KfzHV. Die erforderliche Fahrzeugumrüstung wird in der Regel auf Antrag vollständig übernommen. Auch behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Fahrzeug werden gefördert, jedoch nur bis zu einem maximalen Wert, abhängig vom Leistungsträger. Bei der Antragsstellung müssen behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Grundfahrzeug einzeln aufgelistet und begründet werden. Eine Standheizung kann beispielsweise für Rollstuhlfahrer gefördert werden, wenn es nicht möglich ist, das Auto aus dem Rollstuhl heraus zu enteisen.