In eigener Sache: juristische Grundlagen der Zeitarbeit
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Wir haben an verschiedenen Stellen unserer Internetpräsenz über die gesetzlichen Grundlagen der Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung informiert. Strenge Gesetze haben in den letzten Jahren geholfen, die schwarzen Schafe, die es auch in der Zeitarbeit gibt, zu entlarven und entfernen. So wurden alle Aspekte der Leiharbeit reformiert: Die Dauer der Überlassung (maximal 18 Monate), der Arbeitslohn (ab dem neunten Monat ununterbrochener Tätigkeit im selben Betrieb muss der gleiche Lohn gezahlt werden wie einem gleichwertig qualifizierten Kollegen) wurden an konventionelle Arbeitsverhältnisse angepasst. Die Strafen für Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind empfindlich; bis zu 500.000 Euro Strafzahlung und der Verlust der Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung drohen. Eine Anpassung an herkömmliche Arbeitsverträge gibt es auch beim Urlaubsanspruch. Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) niedergelegt. Grundsätzlich gilt der gleiche Anspruch wie für im Kundenbetrieb fest angestellten Angestellten. Dies bedeutet bei sechs regulären Arbeitstagen in der Woche, dass dem Zeitarbeiter 24, bei fünf Tagen 20 freie Arbeitstage zustehen, die er in Absprache mit dem Kundenunternehmen frei wählen kann. Der Urlaubsanspruch besteht allerdings erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Auch hier unterscheidet sich der gesetzliche Anspruch in nichts von einem „regulären“ Arbeitnehmer. Die Sechsmonatsfrist gilt übrigens auch beim Kündigungsschutz: Auch hier genießen Zeitarbeiter den kompletten Schutz nach einem halben Jahr. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor sechs Jahren dahin gehend entschieden. Ist der Zeitarbeitnehmer erkrankt, gilt für ihn, wie für alle Arbeitnehmer, das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Auch hier sind die Bedingungen gleich: Es muss ein Unfall oder eine Erkrankung vorliegen, die bei einer Dauer von drei und mehr Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung abgesichert sein muss. Dabei darf kein eigenes Verschulden zugrunde liegen. Der Lohn wird ohne Prämien fortgezahlt. Der einzige Unterschied zwischen den unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen: Zeitarbeiter müssen sich sowohl im entleihenden Betrieb als auch bei ihrem Zeitarbeitsunternehmen krank melden. Zu den gesetzlichen Vorgaben kommen Maßnahmen, die die Branche selbst initiiert hat. Dazu zählen beispielsweise der Tarifvertrag, die der BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund geschlossen hat. Die neun Entgeltgruppen beinhalten faire Löhne vom ungelernten Helfer bis zum hochqualifizierten Techniker. Zu diesen Leistungen kommen zahlreiche Vorteile, die dem Wesen der Zeitarbeit entsprechen. So gelangen nachweislich mehr Menschen nach Arbeitslosigkeit oder Krankheit wieder in den ersten Arbeitsmarkt als durch andere Arbeitsformen. Dieser „Sprungbett-Effekt“ brachte im ersten Halbjahr 2016 fast 70% Menschen in Arbeitsverhältnisse, die vorher aus verschiedenen Gründen nicht gearbeitet haben. Fazit: Vorurteile gegen die Zeitarbeit mag es geben, sie sind aber weder juristisch haltbar, noch stehen Zeitarbeiter in einem für sie unvorteilhaften Arbeitsverhältnis.
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