Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Deshalb sind nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes anfallendes Material der Kategorien 1 und 2 unschädlich zu beseitigen. Unter diese Kategorien fallen alle toten Tiere, außer Schlachtkörper.
Seit 2004 ist aus EU-rechtlichen Gründen die unmittelbare Kostenbeteiligung der Tierhalter vorgesehen.