Ein Gutachten von 2013 ergab, dass die Geschossdecke den geltenden Mindestanforderungen an den Schallschutz nicht entspricht. Die Eigentümer-Gemeinschaft des Hauses hat es abgelehnt, diese Decke entsprechend zu verbessern. Das Gericht hat den Eigentümer der Dachgeschosswohnung dazu verurteilt, den Trittschallpegel auf das zulässige Maß von 55 Dezibel zu reduzieren. Bei Fliesen wird dieser Grenzwert um 14 Dezibel überschritten. Quelle: dpa