Rechnungslegungspflichten für Stiftungen in München
Die Pflichten zur Rechnungslegung für Stiftungen ergeben sich grundsätzlich aus den Vorschriften im BGB und den Landesstiftungsgesetzen. Als Stiftung in München ist das bayerische Stiftungsgesetz einschlägig. Es gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen die ihren Sitz in Bayern haben.
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 BayStG sind Stiftungen verpflichtet, Buchführung zu führen. Sie sind verpflichtet vor Geschäftsjahresbeginn einen Plan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Des Weiteren sind sie verpflichtet eine Jahresrechnung sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen sowie die Erhaltung des Grundstockvermögens nachzuweisen.
Prüfung der Jahresrechnung der Stiftung durch uns als Wirtschaftsprüfer
Die grundsätzliche Prüfungspflicht liegt bei der Stiftungsaufsicht. Allerdings wird in der Praxis häufig entweder von Stiftungsaufsicht verlangt, dass stattdessen z. B. ein Wirtschaftsprüfer die Jahresrechnung der Stiftung prüft (Art. 14 Abs. 4 BayStG) oder der Stiftungsvorstand entscheidet sich bewusst für eine Prüfung der Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Stiftungsaufsicht wird dann von einer eigenen Prüfung absehen (Art. 14 Abs. 2 S. 5 BayStG).
Honorar für die Prüfung der Jahresrechnung einer Stiftung durch uns als Wirtschaftsprüfer