abhängig Beschäftigte wurden zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn
– sie von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bekommen haben
– Ehepartner die Lohnsteuerklassen-Kombination III/v gewählt haben
– auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen wurden
– Haushaltsfreibeträge und Kinderfreibeträge übertragen wurden
– im laufenden Jahr die allgemeine und auch die festgelegte Steuerkarte benutzt wurden
– Nebeneinkünfte und Einkünfte über 410 Euro die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erzielt wurden
– ein Mitarbeiter im Jahr des Todes seines Ehepartners wieder heiratet.
Personen, die andere Einkünfte als die aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen – also keine Mitarbeiter wurden – müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag (7 236 Euro für Ledige Steuerpflichtige beziehungsweise auch 14 472 Euro für Verheiratete Personen im Jahr 2002) übersteigen.
Für Mitarbeiter lohnt sich in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch dann, wenn sie dazu nicht verpflichtet wurden. Aufgrund der Pauschbeträge, wie dem Mitarbeiterpauschbetrag, und weiterer Abzugsmöglichkeiten wird in vielen Fällen ein Teil der im Laufe des Jahres abgeführten Lohnsteuer zurückerstattet.
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31.05. des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.